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Baurecht: Fenster in Brandmauern ausnahmsweise zulässig

Baurecht

Brandwände haben ihren Sinn. Sie dienen, wie der Name nahelegt, dem Brandschutz. Folglich dürfen in Brandschutzmauern normalerweise auch keine Fenster eingebaut werden. Ausnahmen bestätigen die Regel, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2012 (Az. 3 A 398/11) können ausnahmsweise auch in Brandwänden Fensteröffnungen zugelassen werden. Dazu ist allerdings eine Abweichungsentscheidung des zuständigen Bauaufsichtsamts nötig. Und genehmigt werden können nur Brandschutzfenster mit einer sogenannten F90-Verglasung und einem eingebauten Selbstschließmechanismus.

Vor allem in den Innenstädten kann sich so mancher Bewohner dank dieser Entscheidung mehr Licht ins Haus holen. Damit ist allerdings schnell wieder Schluss, wenn der Nachbar an die Brandmauer anbauen darf und dabei das Fenster von seiner Seite aus wieder zumauert.


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