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Sa, Okt

Bauüberwachung – mehr als nur anwesend sein

Baurecht

Die Bauüberwachung nach Leistungsphase 8 ist die haftungsträchtigste Phase des Bauvorhabens. Immer wieder müssen Planer für Mängel der ausführenden Unternehmer am Bauwerk geradestehen.

Oft herrscht Unverständnis, wenn sie auch für Leistungen der Unternehmer haften sollen, die doch „gar nicht so schwierig“ oder „nicht überwachungsbedürftig“ gewesen sein sollen. Gemeint sind die handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Diese müssen zwar auch überwacht werden, allerdings nicht in der gleichen Qualität und Quantität wie andere Handwerkerleistungen. Erforderlich ist eine intensive Überwachung allerdings dann, wenn die Leistungen im weiteren Baufortschritt verdeckt werden.

Was aber fällt heute noch unter handwerkliche Selbstverständlichkeiten?

Wann dürfen Planer die Verantwortung aus der Hand geben und sich auf das Know-How und die Fähigkeiten der ausführenden Unternehmer verlassen? Wenn es nach den Planern geht, dürfte dies wohl regelmäßig der Fall sein, insbesondere wenn sie mit hoch qualifizierten Fachfirmen zusammenarbeiten. Die Rechtsprechung folgt dieser Auffassung aber keinesfalls und nimmt stattdessen vorrangig die Architekten und Ingenieure in die Pflicht.

Planer schulden die Errichtung eines mangelfreien Werks. Nach Auffassung der Rechtsprechung sind Architekten oder Ingenieure somit dafür verantwortlich, dass Mängel gar nicht erst entstehen können. Die bloße Mängelrüge und die Überwachung der Nachbesserung eines Mangels sind daher nicht ausreichend.

Fallbeispiele und ihre gerichtlichen Urteile

Die Überwachung beschränkt sich nicht nur auf die durch die Unternehmer zu erbringenden Leistungen, sondern beginnt schon bei dem Umgang mit den Materialien. Beispielsweise entschied in einem Fall das Oberlandesgericht Schleswig, dass der hier beauftragte Architekt auch dafür Sorge tragen müsse, dass die Materialien für die weitere Verarbeitung entsprechend vorbereitet werden. Vorliegend streitig war der richtige Umgang mit Dachbahnen, welche sich nach der Verarbeitung gewellt hatten. Der Sachverständige führte aus, dass die Dachbahnen, welche zuvor gerollt waren, zunächst ausgerollt werden müssten und sodann einige Zeit bräuchten, um sich „zu strecken“. Dies wurde seinerzeit vom Unternehmer versäumt. Den Einwand, der Architekt habe diese vorbereitenden Maßnahmen nicht zu überwachen, ließ das Gericht nicht gelten. Da die richtige Vorbereitung des zu verarbeitenden Materials maßgeblich für die mangelfreie Herstellung des Werks ist, sei auch diese jedenfalls strichprobenartig zu überwachen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 04.10.2023, Az. 12 U 25/21). 

Aber auch die Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachfirmen schützt den Planer nicht. So verurteilte das Landgericht Siegen den hier tätigen Architekten wegen Überwachungsfehler bei der Errichtung eines Flachdachs. Dabei gab der Architekt an, er habe eine belüftete Dachkonstruktion vorgesehen. Er habe nur Ausführungspläne ohne spezifische Dachaufbauvorgaben und den Wärmeschutznachweis an den Unternehmer übergeben. Er habe im Detail keine Planung eines hinterlüfteten Daches vorgenommen und sei davon ausgegangen, dass seine Dachplanungen in Verbindung mit den Angaben des Statikers und auch des Wärmeschutznachweises letztlich bei der Dacherrichtung durch den Unternehmer beachtet würden. Er meinte, der Unternehmer habe die Planung auf Basis seiner Angaben erbringen können und zitierte dazu die Werbung auf dessen Internetauftritt: „[…] individuellen Service, alles aus einer Hand. Vom präzisen Informationsgespräch, über eine genaue Planung bis hin zur sorgfältigen Ausführung“.  Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Der Architekt, der mit Leistungsphase 5 beauftragt ist, hat selbst eine ausführungsreife Detailplanung zu erbringen. Die ggf. planerische Mitwirkung eines Unternehmens entbindet den Architekten allerdings nicht von seiner eigenen Leistungspflicht, die er dem Bauherrn gegenüber schuldet. Aber nicht nur das – auch im weiteren Verlauf des Bauvorhabens vernachlässigte der Architekt seine Pflichten. So überwachte er das ausführende Unternehmen nämlich gar nicht, sodass ihm nicht einmal auffiel, dass ein unbelüftetes Flachdach hergestellt wurde – welches bekanntermaßen aufgrund seiner Schadenanfälligkeit einer ganz besonders engmaschigen und intensiven Überwachung bedarf (vgl. LG Siegen, Urteil vom 11.12.2023, Az. 5 O 124/21.

Fazit: Auch bei Fachfirmen darf der Planer seine Leistungspflichten nicht vernachlässigen – weder in der Planungs- noch in der Objektüberwachungsphase.

Aber gibt es denn heute überhaupt noch handwerkliche Selbstverständlichkeiten?

Dies hängt wohl leider immer vom Einzelfall und den Eigenarten jedes Bauvorhabens ab. Das OLG Rostock (Urteil vom 01.11.2008, Az. 4 U 27/06) hatte sich in einem speziellen Fall mit einer Vielzahl von Mängeln zu befassen. Dabei hat das Gericht beispielsweise in der Montage von Oberlichtern, dem Aufbringen von Putz, den Malerarbeiten und dem Aufbringen von Estrich handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die keine intensive Überwachung bedurften, erkannt.

Im Zweifel gilt immer: Lieber ein Baustellenbesuch zu viel als zu wenig!

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