Viele Planer, viele Schnittstellen – wer haftet für den Schaden, wenn die Entwurfsplanung bereits mangelhaft war und auch noch die Koordination der Schnittstellen misslingt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil VII ZR 119/24 vom 15.01.2026 Grundsätze zur Bestimmung von Mitverschuldensanteilen im Verhältnis der Entwurfsplanung zur Ausführungsplanung und der Objektüberwachung im Falle einer Verletzung seiner Koordinationsplichten definiert. Ausgangspunkt war ein Urteil des Kammergerichts Berlin, das durch den BGH bestätigt, aber zum Teil auch aufgehoben wurde.
Was war passiert?
Die Bauherrin hat einen auf einem Fabrikgelände liegende Bürokomplex zu Wohnungen umbauen lassen, wobei über dem bestehenden 4. Obergeschoss Penthousewohnungen aufgestockt wurden.
Ursprünglich hatte die Bauherrin ein Architekturbüro mit der Vollarchitektur beauftragt, den Vertrag nach Erfüllung der Leistungsphasen 1 bis 4 aber beendet und eine Haftungsfreistellungsvereinbarung getroffen. Anschließend beauftragte die Bauherrin eine Planerin für die LPH 5 und einen weiteren Beteiligten (hier zu Vereinfachungszwecken Ingenieur genannt) mit von den Parteien so bezeichneten Ingenieurleistungen in Anlehnung an § 15 HOAI mit den LPH 6 bis 9.
Bereits die Entwurfsplanung des ursprünglich beauftragten Architekturbüros sah die Beibehaltung der Abdichtungsbahn auf dem vierten Obergeschoss vor. Eine Bestandsaufnahme zur Materialprüfung der Abdichtungsbahn hatten die Entwurfsverfasser nicht vorgenommen.
Die Ausführungsplanerin plante zunächst nur den Rückbau des Dachaufbaus bis auf die Trägerlage.
Nachdem das Dachdeckerunternehmen die Rückbauarbeiten bis zur Abdichtungsbahn durchgeführt hatte, stellte es eine starke Verklebung der Abdichtungsbahn fest, weshalb befürchtet wurde, dass die Entfernung der Abdichtungsbahn eine Weiterverwendung der bestehenden Attika und Ringankerkonstruktion hätte gefährden könne.
Aus diesem Grund wurde in einer Baubesprechung abweichend von der Ausführungsplanung entschieden, dass die Attika und die Abdichtungsbahn erhalten bleiben sollten. Die Ausführungsplanerin nahm die entsprechenden konstruktiven Änderungen in die Planung auf. Zugleich wies sie auf die Erforderlichkeit einer Materialprüfung hin, da mit bloßem Auge nicht zu erkennen sei, ob es sich um eine Abdichtungsbahn aus Teer oder Bitumen handelte.
Aufgrund unklarer und im Prozess streitiger Verantwortungszuweisungen für die Materialprüfung ist eine solche im gesamten Bauverlauf unterblieben. Ebenso wurde die Bauherrin nicht über die Tragweite der Entscheidung und damit verbundener potenzieller Gesundheitsgefahren aufgeklärt.
Bei Fortführung der Dacharbeiten und Errichtung der Penthouse Wohnungen wurde die alte Abdichtungsbahn, die aus Teer bestand, unzulässigerweise nicht entfernt. Nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen wurden gesundheitsgefährdende Ausdünstungen im neu geschaffenen Wohnraum festgestellt. Die Bauherrin verklagte die Auführungsplanerin, den Ingenieur und das ausführende Unternehmen auf Schadensersatz und verkündete dem mit der Entwurfsverfassung beauftragten Architekturbüro den Streit.
Wo liegt das Problem?
Teer kann giftige PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) enthalten, die über die Atemwege oder direkten Hautkontakt aufgenommen hochgradig krebserregend sein können. Ein großes Risiko besteht insbesondere bei Sanierungen, wenn das Material durch Bohren, Schleifen oder Hämmern freigesetzt wird. Genau dies war hier geschehen. Die Abdichtungsbahnen wurden teilweise aufgebrochen.
Und nun, wer haftet?
Der Teer muss weg. Aber wer haftet? Im Ergebnis haften alle Beteiligten, aber mit unterschiedlichen Verursachungsquoten.
Zunächst sahen das Kammergericht Berlin und der BGH eine klare Haftungsverantwortung der Ausführungsplanerin, weil ihre neue Planung ein Verbleiben der Abdichtungsbahn aus Teer in dem Gebäude vorgesehen hat, was nach den gutachterlichen Feststellungen unzulässig war. Die Gerichte sahen die Planerin auch in der Verpflichtung, die Planung des Entwurfsverfassers kritisch zu hinterfragen und zu prüfen, ob die Entwurfsplanung eine geeignete Grundlage für die Ausführungsplanung hätten sein können.
Einen möglichen Bedenkenhinweis der Planerin erachteten die Gerichte als nicht ausreichend. Zum einen habe sie die Folgen des Verbleibens der Abdichtungsbahn, insbesondere das Risiko einer Kontamination und Gesundheitsgefährdung, nicht ausreichend verdeutlicht. Zum anderen sei ihr Hinweis nur gegenüber dem Ingenieur und nicht auch gegenüber der Bauherrin erfolgt.
Die Haftung des mit der Objektüberwachung und Koordination beauftragten Ingenieurs hat das Kammergericht Berlin ebenfalls bejaht. Dabei stützte es die Verurteilung aber nicht auf einen Bauüberwachungsfehler, sondern auf die Verletzung der Koordinationsverpflichtung. Die sollte für den Ingenieur bei der Zurechnung des Mitverschuldens noch weitreichende Folgen haben.
Da der mit der Koordination beauftragte Ingenieur das Risiko einer Kontamination der Abdichtungsbahn habe erkennen müssen und auch im Ansatz erkannt habe, hätte er der Abklärung des Materials aufgrund des hohen Mangelrisikos höchste Priorität einräumen müssen. Der Ingenieur hätte einen eindeutigen Prüfauftrag zur Materialprobe erteilen und die Durchführung der Materialprobe sicherstellen müssen.
Diese Haftungseinschätzung des Kammergerichts Berlin hat der BGH voll bestätigt.
Mitverschulden der Bauherrin
Interessant war die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf ein Mitverschulden der Bauherrin. Insoweit hat das Kammergericht Berlin der Bauherrin im Verhältnis zur Ausführungsplanerin ein Mitverschulden in Höhe von 80 % und im Verhältnis zum Ingenieur ein Mitverschulden von 50 % angelastet hat. Dies sah der BGH jedoch in Teilen anders.
Im Verhältnis zur Ausführungsplanerin
Im Verhältnis zur Ausführungsplanerin bestätigte der BGH jedoch einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 80 % zu Lasten der Bauherrin.
Das Kammergericht und der BGH argumentierten, dass es die Obliegenheit der Bauherrin im Verhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten sei, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall war die Entwurfsplanung infolge einer unzureichenden Bestandsaufnahme der Abdichtungsbahn mangelhaft und mitursächlich für den Schaden. Hätten die Entwurfsverfasser die Bestandsaufnahme ordnungsgemäß durchgeführt, hätten sich die im Zuge des Rückbaus aufgekommenen Fragen zum Verbleib der Abdichtungsbahn gar nicht gestellt.
Zudem berücksichtigten die Gerichte zu Lasten der Bauherrin auch das Verschulden des Ingenieurs im Verhältnis zur Ausführungsplanerin. Allerdings erfolgte die Zurechnung ausdrücklich nicht wegen eines Bauüberwachungsfehlers, denn einen solchen muss sich die Bauherrin nicht anrechnen lassen.
Vielmehr haben die Gerichte der Bauherrin die Verletzung der Koordinationspflichten durch den Ingenieur zugerechnet. Dieser habe trotz Hinweises auf eine Kontamination nur unzureichende Maßnahmen zur Aufklärung durchgeführt.
Der BGH betonte, es obliegt der Bauherrin, „den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks.“ Beauftragt sie hierfür einen Dritten, muss sie sich dessen Verschulden als Mitverschulden zurechnen lassen.
Da die Bauherrin dem Entwurfsverfasser den Streit verkündet hatte, ist davon auszugehen, dass sie den ihr angelasteten Mitverschuldensanteil von 80% beim Entwurfsverfassen regressieren wird.
Im Verhältnis zum mit der Koordination beauftragten Ingenieur
In Bezug auf den mit der Bauüberwachung und Koordination beauftragten Ingenieur lehnte der BGH jedoch die Anrechnung eines Mitverschuldens zu Lasten der Bauherrin vollends ab.
Dabei hatte der BGH in früheren Entscheidungen im Verhältnis eines Bauherrn zum Objektüberwacher dem Bauherrn ein Planungsverschulden des Planers anspruchsmindernd zugerechnet. Die Besonderheit war hier jedoch, dass die Haftung auf die Verletzung der Koordinationsverpflichtung gestützt wurde. Nur soweit der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Ingenieur zur Wahrnehmung seiner Koordinationsaufgaben mangelfreie Pläne benötigt, könne eine Zurechnung überhaupt erfolgen. Das war jedoch nicht der Fall. Zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgabe bedurfte der Ingenieur keine mangelfreien Pläne, da es gerade seine Aufgabe war, das weitere Vorgehen angesichts der Bedenken bzgl. der Planung des Entwurfsverfassung abzustimmen und zu klären.
Was ist das Besondere am Urteil des BGH?
Die Entscheidung wird in Bezug auf die jeweiligen Haftungsverantwortlichkeiten und die Mitverursachungsbeiträge untereinander weitreichende Konsequenzen haben.
Jeder Beteiligte schuldet für sich die Erstellung eines mangelfreien Werks durch fachgerechtes Erbringen ihrer beauftragten Leistungen. Ist die jeweilige Planung als Grundlage für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks nicht geeignet, so ist sie mangelhaft
Bereits die Grundlagenermittlung (Bestandsaufnahme und Materialuntersuchung) und die Entwurfsplanung sind für den Erfolg des Projekts immens wichtig. Fehler des Entwurfsverfassers muss sich der Bestelle als eigenes Mitverschulden anrechnen lassen.
Baut die eigene Leistung auf Vorplanungen anderer auf, darf sich nicht „blind“ auf eben diese Vor- oder Parallelleistungen verlassen werden. Die Pläne Dritter müssen auf Plausibilität, offenkundige Fehler und Widersprüche sowie darauf geprüft werden, ob auf dieser Grundlage die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks möglich ist. Bei Fehlern oder Zweifeln an der Geeignetheit der Vorplanung muss zwingend ein schriftlicher Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber als aufklärungsbedürftiger Partei erfolgen.
Eine eigenständige haftungsrelevante Bedeutung kommt der Koordinationsverpflichtung zu. Zu diesem Aufgabenbereich gehört es, die im Laufe der Planung und Bauausführung erkannten Unzulänglichkeiten von Planungslösungen oder andere technische Probleme abzustimmen und eine Klärung zuzuführen. Hier bei muss der mit der Koordination beauftragte Planer klare Zuständigkeiten für Aufklärungs- und Prüftätigkeiten definieren und deren Umsetzung bzw. die Lösung des Problems nachhalten.
AIA-Praxistipps:
- Der Auftraggeber hat die Obliegenheit den Ausführungsplanenden eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen, anderenfalls trifft ihn ein Mitverschulden.
- Pläne Dritter, die für die mangelfreie Erbringung der eigenen (Planungs-)Leistung erforderlich sind, müssen auf Vollständigkeit, Plausibilität, Fehler und Widersprüche geprüft werden.
- Bedenkenhinweise müssen schriftlich und gegenüber dem aufklärungsbedürftigen Auftraggeber erfolgen.
- Koordinationsaufgaben haben eine eigenständige haftungsrechtliche Relevanz.
- Der mit der Koordination beauftragte Architekt/Ingenieur kann bei einer Verletzung seiner Koordinationsverpflichtung dem Bauherrn nur eingeschränkt einen Mitverschuldenseinwand erfolgreich erheben.
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Weitere Informationen: www.aia.de