Stand: 1. August 2026
Einsatz von KI
Die Architekturzeitung ist ein journalistisches Fachmedium für Architektur, Stadtentwicklung, Baukultur, Planung und angrenzende Themen von öffentlichem Interesse.
Künstliche Intelligenz kann in der redaktionellen Arbeit als technisches Hilfsmittel eingesetzt werden. KI kann die Redaktion insbesondere unterstützen bei der Vorbereitung von Texten, der Strukturierung von Informationen, der Zusammenfassung längerer Materialien, Übersetzungen, der Verschriftlichung von Ton- und Videomaterial, der Entwicklung von Überschriftenvarianten sowie bei Entwürfen für Beiträge in sozialen Netzwerken.
KI ersetzt keine journalistische Recherche, keine Quellenprüfung, keine fachliche Bewertung und keine redaktionelle Entscheidung.
Diese Erklärung betrifft den redaktionellen Einsatz von KI. Sie ersetzt nicht das Impressum, die Datenschutzhinweise und sonstige gesetzliche Pflichtinformationen.
Journalistische Verantwortung
Themenauswahl, Recherche, fachliche Einordnung, Bewertung, Tatsachenprüfung und Veröffentlichungsentscheidung liegen bei der Redaktion. Beiträge, die mit KI-Unterstützung entstehen, werden vor der Veröffentlichung journalistisch und fachlich geprüft sowie redaktionell verantwortet.
Die Architekturzeitung veröffentlicht keine redaktionellen Inhalte, die vollständig und ohne redaktionelle Prüfung von einer KI erzeugt wurden. KI kann Hinweise liefern, Zusammenhänge sichtbar machen und Arbeitsabläufe beschleunigen. Die abschließende Kontrolle von Tatsachen, Zitaten, Quellen, rechtlichen Fragen, fachlichen Aussagen und publizistischen Wertungen erfolgt durch journalistischen und fachlichen Sachverstand.
Die presserechtliche und redaktionelle Verantwortung richtet sich nach dem Impressum und der dort benannten verantwortlichen Person.
Kompetenz im Umgang mit KI-Systemen
Personen, die für die Architekturzeitung KI-Anwendungen redaktionell, organisatorisch oder technisch einsetzen, werden angemessen eingewiesen oder geschult. Dabei werden insbesondere Fehleranfälligkeit, mögliche Verzerrungen, Grenzen automatisierter Ausgaben, Anforderungen an Quellenprüfung und Tatsachenprüfung sowie Datenschutz, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und Kennzeichnungspflichten berücksichtigt.
Rechtliche, journalistische und fachliche Sorgfalt
Beim Einsatz von KI beachtet die Architekturzeitung die journalistischen Sorgfaltspflichten, Transparenzanforderungen, Datenschutz, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, das Recht am eigenen Bild, den Schutz der Stimme als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, den Schutz des nicht öffentlich gesprochenen Wortes und den verantwortungsvollen Umgang mit Quellen.
Bei fachlichen Inhalten werden KI-gestützte Aussagen besonders geprüft. Das gilt insbesondere für Angaben zu Bauwerken, Architekten, Planern, Bauherren, Wettbewerben, Vergabeverfahren, Baukosten, Flächen, Daten, Normen, Genehmigungen, technischen Anforderungen, historischen Einordnungen und städtebaulichen Zusammenhängen.
KI-gestützt erstellte oder bearbeitete Inhalte werden vor der Veröffentlichung darauf geprüft, ob Rechte Dritter, Lizenzbedingungen, Quellenangaben, Zitatregeln oder sonstige Schutzrechte berührt sind.
Die Prüfung erfolgt in beide Richtungen: Sie betrifft sowohl verwendete Eingaben, Vorlagen und Referenzmaterialien als auch die erzeugten Ergebnisse. KI-generierte Inhalte werden nicht allein deshalb als frei nutzbar behandelt, weil sie maschinell entstanden sind.
Besondere Aufmerksamkeit gilt fremden Texten, Bildern, Plänen, Renderings, Grafiken, Zeichnungen, Lageplänen, Grundrissen, Schnitten, Ansichten, Visualisierungen, Screenshots, Agenturmaterial, Stock-Material, Musik, Tonaufnahmen, Videos, Datenbanken, Marken, Logos und sonstigen geschützten Inhalten. Lizenzbedingungen, Bearbeitungsrechte, Nutzungsrechte, Zitatregeln und Quellenangaben werden im Einzelfall geprüft.
Datenschutz, Vertraulichkeit und Quellenschutz
Bei personenbezogenen Daten unterscheidet die Architekturzeitung zwischen journalistisch-redaktioneller Verarbeitung und sonstiger Verarbeitung, etwa zu administrativen, technischen, werblichen oder vertrieblichen Zwecken. Für journalistische Zwecke gelten das presse- und medienrechtliche Medienprivileg sowie die Anforderungen an Vertraulichkeit, Datensicherheit und Quellenschutz. Für sonstige Zwecke gelten die allgemeinen Datenschutzvorschriften.
Personenbezogene, vertrauliche oder unveröffentlichte Informationen werden nur dann in KI-Anwendungen verarbeitet, wenn eine rechtliche Grundlage besteht, der journalistische Zweck dies rechtfertigt und geeignete Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Nicht veröffentlichte Informantendaten, vertrauliche Unterlagen, Wettbewerbsunterlagen, Angebotsunterlagen, Vertragsunterlagen, personenbezogene Rohdaten und sonstige nicht freigegebene Materialien werden nicht in frei zugängliche KI-Dienste eingegeben, sofern nicht zuvor eine gesonderte rechtliche und redaktionelle Prüfung erfolgt ist.
Bei externen KI-Anwendungen prüft die Architekturzeitung insbesondere Datenschutz, Datensicherheit, Vertraulichkeit, Zweckbindung, Zugriffsrechte, Löschfristen, eine mögliche Nutzung von Eingaben zu Trainingszwecken und die vertraglichen Rahmenbedingungen.
Geprüft wird außerdem, ob eine Auftragsverarbeitung, gemeinsame Verantwortlichkeit oder sonstige Datenübermittlung vorliegt, ob Übermittlungen in Drittstaaten erfolgen und ob Löschung, Zugriffsbeschränkungen und technische Schutzmaßnahmen vertraglich abgesichert sind.
Besondere Vorsicht gilt bei Informationen über Informanten, private oder nicht öffentliche Bauvorhaben, Wettbewerbsverfahren, Vergabeverfahren, vertrauliche Planungsstände, Minderjährige, private Konflikte, Streitigkeiten, Schadensfälle sowie unveröffentlichtes Bild-, Ton-, Plan- oder Videomaterial.
Bilder, Pläne, Renderings, Videos und Audios
Für dokumentarisches journalistisches Material, insbesondere Fotos, Videos, Audioaufnahmen, Pläne, Renderings, Visualisierungen und sonstige Darstellungen, gelten besonders strenge Maßstäbe.
Material, das als dokumentarische journalistische Darstellung dient, darf nicht durch KI erzeugt oder so verändert werden, dass Echtheit, Aussagegehalt, Kontext, beteiligte Personen, Urheberschaft, Orte, Bauwerke, Planungsstände, Handlungen oder Ereignisse irreführend dargestellt werden.
Zulässig bleiben übliche technische Bearbeitungen, die den Aussagegehalt nicht verändern, etwa Anpassungen von Helligkeit, Kontrast, Tonqualität, Schärfe, Farbbalance oder Bildausschnitt.
Unzulässig sind Eingriffe, die Personen, Gegenstände, Bauwerke, Räume, Orte, Planungsstände, Handlungen oder Ereignisse hinzufügen, entfernen, verändern oder in einen irreführenden Zusammenhang stellen. Dasselbe gilt für KI-generierte oder KI-veränderte Stimmen, Sprecherimitationen und sonstige akustische Nachbildungen, wenn dadurch reale Personen erkennbar nachgebildet, ihnen Aussagen zugeschrieben oder sie in einen irreführenden Zusammenhang gestellt werden.
KI-generierte Visualisierungen, Symbolbilder, Konzeptbilder oder illustrative Darstellungen werden nicht als dokumentarische Abbildungen realer Bauwerke, realer Planungsstände oder realer Ereignisse ausgegeben.
Kennzeichnung
Diese allgemeine Transparenzerklärung ersetzt keine Kennzeichnung im Einzelfall.
Künstlich erzeugte oder wesentlich KI-veränderte Bilder, Videos, Stimmen, Audios, Grafiken, Pläne, Renderings, Visualisierungen oder sonstige Darstellungen werden unmittelbar am jeweiligen Inhalt kenntlich gemacht, wenn sie sonst als echte journalistische Dokumentation, reale Planungsdarstellung, reale Aufnahme oder authentisches Material missverstanden werden könnten oder wenn eine Kennzeichnung rechtlich geboten ist.
Bei rein unterstützendem KI-Einsatz in Texten, etwa für Strukturierung, sprachliche Überarbeitung, Zusammenfassungen, Übersetzungen oder Überschriftenvorschläge, erfolgt keine pauschale Kennzeichnung, sofern eine menschliche redaktionelle Prüfung stattfindet und die redaktionelle Verantwortung eindeutig bei der Architekturzeitung liegt.
Eine Kennzeichnung erfolgt insbesondere bei rechtlicher Pflicht, bei Irreführungsgefahr oder bei erheblichem KI-Einsatz, der für das Verständnis der Leser wesentlich sein kann. Gesetzliche Kennzeichnungspflichten, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche Intelligenz, bleiben unberührt.
Täuschend echt wirkende KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte, insbesondere sogenannte Deepfakes, werden klar als künstlich erzeugt oder verändert gekennzeichnet. Das gilt besonders, wenn reale Personen, Orte, Stimmen, Bauwerke, Räume, Planungsstände, Handlungen oder Ereignisse nachgebildet, verändert oder in einen neuen Zusammenhang gestellt werden.
Bei satirischen, künstlerischen, fiktionalen, erklärenden oder konzeptionellen Verwendungen bleibt der jeweilige Kontext klar erkennbar.
KI-generierte oder KI-manipulierte Darstellungen realer Personen in intimen, sexuellen, strafrechtlichen, gesundheitsbezogenen oder sonst besonders persönlichkeitsrelevanten Zusammenhängen veröffentlicht die Architekturzeitung nicht, es sei denn, eine besondere journalistische Rechtfertigung liegt vor und die rechtliche Prüfung ergibt die Zulässigkeit.
Berichterstattung über KI-Inhalte Dritter
Auch Inhalte Dritter, die mit KI erzeugt oder verändert wurden, können Gegenstand der Berichterstattung sein, etwa bei Beiträgen über manipulierte Bilder, nachgebildete Stimmen, künstlich erzeugte Videos, KI-Renderings, automatisierte Entwurfsprozesse, synthetische Architekturvisualisierungen oder KI-gestützte Planungswerkzeuge.
Solches Material verwendet die Architekturzeitung nur, wenn dies journalistisch begründet ist, rechtliche Vorgaben eingehalten werden und für die Leser klar erkennbar bleibt, worum es sich handelt.
Zulieferer und freie Mitarbeit
Freie Autoren, Fotografen, Videografen, Zeichner, Planer, Architekten, Visualisierer, Agenturen und andere Zulieferer, die Inhalte für die Architekturzeitung liefern, werden aufgefordert und, soweit vertraglich eingebunden, verpflichtet, einen wesentlichen KI-Einsatz offenzulegen, soweit dieser für Echtheit, Urheberschaft, Rechteklärung, redaktionelle Prüfung, Kennzeichnung oder Haftung relevant sein kann. Das gilt besonders für Bild-, Ton-, Video-, Plan- und Visualisierungsmaterial.
Zulieferer sollen sicherstellen, dass gelieferte Inhalte keine Rechte Dritter verletzen, erforderliche Rechte, Lizenzen und Einwilligungen eingeholt wurden und ein für Echtheit, Rechteklärung, Kennzeichnung oder Haftung relevanter KI-Einsatz offengelegt wird.
Geltung und Fortschreibung
Diese Transparenzerklärung ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Sie ersetzt insbesondere keine gesetzlichen Anbieterkennzeichnungen, Impressumspflichten, Datenschutzhinweise oder sonstigen Pflichtinformationen.
Bei rechtlich, fachlich, ethisch oder publizistisch sensiblen Fällen erfolgt vor der Veröffentlichung eine gesonderte Prüfung. Da sich Technik, Rechtsprechung und journalistische Praxis im Bereich Künstlicher Intelligenz weiterentwickeln, wird diese Erklärung regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.