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So, Apr

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Notwendigkeit der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten wird gelegentlich ignoriert

Baurecht
Freiberuflich tätige Architekten unterliegen der Berufspflicht, sich gegen Gefahren aus ihrer Tätigkeit als Architekt zu versichern. An diese Pflicht erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) eindringlich, denn obwohl die Versicherung ein Muss ist, und der Verstoß dagegen mit einer Geldbuße belegt werden kann, wird sie von Architekten gelegentlich ignoriert. Die Berufshaftpflichtversicherung dient sowohl dem Verbraucherschutz als auch dem Schutz des Planers selbst. Sie kann als Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden. Architekten, die nur gelegentlich einen Bau planen oder leiten, haben die Möglichkeit eine objektbezogene Haftpflichtversicherung für das jeweils aktuelle Werk abzuschließen.

 

Die Prämien dafür sind aber in der Regel so hoch, dass sich dies  finanziell im Vergleich zu einer durchlaufenden Jahresversicherung  meist nicht lohnt. Bei schlechter Auftragslage sollten Planer deshalb lieber versuchen, die Versicherung ruhen zu lassen. Viele  Versicherungsunternehmen räumen diese Möglichkeit ein. Für einen  geringen Jahresbeitrag kann der Versicherungsvertrag entsprechend ruhend gestellt werden.

Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com


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