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Do, Apr

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Architekten: Beratungspflicht für sich aus Verwendung bestimmter Materialien ergebender Folgekosten

Baurecht
Den Architekten trifft nach Auffassung des OLG Koblenz (5 U 297/11) auch eine Beratungspflicht hinsichtlich der Materialauswahl. Der Architekt empfahl dem Bauherrn im zugrundeliegenden Fall den Einbau von Fenstern mit Rahmen aus Kiefernholz, statt des ursprünglich geplanten Meranti- bzw. Teakholzes; und zwar auch an einer stark bewitterten Fassadenseite. Jahre später stellte der Bauherr Fäulnis an den Fensterrahmen fest und nahm den Architekten auf Mängelbeseitigungskosten in Höhe von über 14.000,00 EUR in Anspruch. Erfolgreich. Denn der Architekt hatte es vorliegend unterlassen, den Bauherren darauf hinzuweisen, dass bei Verwendung von Kiefernholz in kurzen zeitlichen Abständen Schutzanstriche hätten vorgenommen werden müssen.

Rechtstipp:
Bereits im Rahmen der Vorplanung sind die, für die jeweilige Aufgabenstellung relevanten Zusammenhänge zu klären. Hiervon sind auch Materialauswahl und etwaige Folgekosten umfasst. Fazit: Was für den Bauherrn (scheinbar) günstiger ist, kann für den Architekten teuer werden!


 

Autor: Erik Becker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht , Studium der Rechtswissenschaften in Berlin, Staatsexamina in Berlin und Düsseldorf. Erik Becker ist Ansprechpartner diverser Medien, wie ZDF, WDR, 3-sat und wirtschaftswoche, zudem ständiger Kolumnist bei www.wiwo.de für das Bau- und Immobilienrecht und Mitautor des Jahrbuch Baurechts 2010. Mehr unter www.baurechtsreporter.de.


Der Anspruch einer ökologisch sensiblen Außenbeleuchtung setzte sich bei der Illuminierung des Magazinbaus mit seiner Fassade aus gefalteter Bronze fort. Zur strikten Vermeidung von Skyglow wurde in akribischer Abstimmung mit den Beteiligten und mittels nächtlicher Bemusterungen eine Streiflichtlösung mit Linealuce-Bodeneinbauleuchten erarbeitet. Foto: HG Esch

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