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So, Apr

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Baurecht: Haftung von Architekten und Ingenieuren nicht auf zivilrechtliche Folgen beschränkt

Baurecht
  Bei Unfällen am Bau, wie Anfang Juli beim Einsturz des Stadiondachs in Enschede, beschränkt sich die Haftung der am Bau Beteiligten nicht nur auf zivilrechtliche Fragen, erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Vielmehr kommen in Fällen, in denen Menschen verletzt oder getötet werden, auch strafrechtliche Aspekte hinzu. Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Gebäudes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird nach Paragraf 319 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Stellt sich später heraus, dass der Einsturz auf Planungs- oder Ausführungsmängeln beruht, so kommen als Schuldige sowohl die Architekten, Statiker, bauausführende Unternehmer aber auch der Polier oder der einzelne Bauhandwerker in Betracht. Daneben, so die ARGE Baurecht, ist die strafrechtliche Verantwortung wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB oder fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB zu beachten, die ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert wird.

Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com

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