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Fehlendes Bautagebuch berechtigt Auftraggeber zur Minderung

Baurecht
  Eine neue Entscheidung des BGH (VII 65/10) befasst sich mit dem vom Architekt zu führenden Bautagebuch. Hintergrund war die Honorarklage eines Architekten gegen einen Immobilienkaufmann für mehrere Sanierungsmaßnahmen im Bestand.  

Die Parteien hatten das Leistungsbild gemäß HOAI mit dem Zusatz »die Grundleistungen sind zu erbringen, sofern die Baumaßnahme dies erfordert«, vereinbart. Der beklagte Immobilienkaufmann entgegnete der Honorarforderung mit einer Widerklage wegen angeblichen überzahlten Honorars und wandte dabei auch das unterlassene Führen eines Bautagebuchs ein.

Zu Recht, wie der BGH jetzt bestätigt. Das Gericht stellt fest, dass der Architekt zum Führen des Bautagebuchs in jedem Falle verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung der im Leistungsbild festgelegten Grundleistung. Das Bautagebuch hat den Zweck alle wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten. Die Dokumentation kann bei Störungen des Bauablaufs oder der Auseinandersetzung mit anderen Baubeteiligten bedeutsam sein, insbesondere auch bei Sanierungen im Bestand, so der BGH.

Rechtstipp
In der Praxis ist leider oft zu beobachten, dass Bautagebücher unzureichend oder gar nicht geführt werden, was für Sie als Architekt haftungsrelevant ist. Bedenken Sie bitte, dass bei Auseinandersetzungen wegen Vertragsstrafen oder Verzugs, relevante Abläufe meist nachträglich nicht rekonstruierbar sind. Nach neuer und alter HOAI ist das Führen eines Bautagebuchs Grundleistung bei der Objektüberwachung.

Bei der o.g. Entscheidung scheint auch die seit 2004 geltende BGH-Rechtsprechung (BGHZ 159,376) durch, wonach bei entsprechender Vereinbarung sämtliche Grundleistungen als werkvertraglicher Erfolg geschuldet sind, wenn auf die Leistungsbilder der HOAI Bezug genommen wird. Der Versuch des Architekten dies im obigen Fall mit dem Zusatz »sofern dies die Baumaßnahme erfordert« einzuschränken, misslang.

Der BGH hat die Erforderlichkeit des Bautagebuchs für das Bauvorhaben feststellt. Das Bautagebuch, sollte selbstverständlich schriftlich erstellt werden; öffentliche Auftraggeber schreiben die Verwendung eines bestimmten Musters ohnehin häufig vor. Neben zeitlichen Abläufen sollten insbesondere Leistungen und Lieferungen der einzelnen Baubeteiligten, deren Anwesenheit sowie Witterungsbedingungen nachvollziehbar dokumentiert sein.

 

Autor: Erik Becker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht , Studium der Rechtswissenschaften in Berlin, Staatsexamina in Berlin und Düsseldorf. Erik Becker ist Ansprechpartner diverser Medien, wie ZDF, WDR, 3-sat und wirtschaftswoche, zudem ständiger Kolumnist bei www.wiwo.de für das Bau- und Immobilienrecht und Mitautor des Jahrbuch Baurechts 2010. Mehr unter www.baurechtsreporter.de.


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