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Baurecht: Aufgaben der Fachingenieure vertraglich festlegen

Baurecht

Die HOAI regelt, dass die Ausführungsplanung der Fachingenieure für Haustechnik nur auf das Ergebnis der Ausschreibungsergebnisse fortzuschreiben ist (§ 53), und anders als § 33 gibt das Leistungsbild nicht vor, dass die Planung zu detaillieren ist.

Daraus ergeben sich häufig Probleme, denn die Erfahrung zeigt, dass die Ausführungsplanung der Fachingenieure oft nicht ausreicht. Es ist deshalb ratsam, den Umfang der erwarteten Planungen vorab vertraglich festzuschreiben. Bei komplexen Gebäuden empfiehlt es sich außerdem, den Fachingenieuren auch die Prüfung der Werkstatt- und Montagepläne der ausführenden Firmen zu übertragen.

Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com


Die Boulderhalle im schweizerischen Dübendorf ist ein Treffpunkt von kletterbegeisterten Menschen jeder Altersklasse. Auf 800 Quadratmeter gibt es eine Vielfalt an Boulderwänden und Kletterrouten.

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Gebäudetechnik

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Baurecht

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Hochbau

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