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Baurecht: Abschlagszahlungen für Planer im Vertrag vereinbaren

Baurecht

Abschlagsrechnungen sind in der Baubranche gang und gäbe. Vor allem bei Bauvorhaben, die sich über Monate hinziehen, müssen Auftragnehmer Abschlagszahlungen erhalten, um ihr wirtschaftliches Risiko in Grenzen zu halten. Das gilt auch bei den Leistungen der Architekten und Ingenieure.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt in § 15 Abs. 2, dass Abschlagszahlungen zu vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden können. Findige Juristen und Rechtswissenschaftler diskutieren nun allerdings darüber, ob dies im Einklang mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB steht, das weitere Vorschriften zu Abschlagszahlungen kennt.

Damit diese Diskussion nicht das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien belastet, sollte sie von vornherein vermieden werden, empfiehlt der Baurechtsanwalt Johannes Jochem und regt eine klare vertragliche Regelung an: Die Vertragspartner sollten im Architekten- oder Ingenieurvertrag zumindest auf § 15 HOAI Bezug nehmen, besser noch gleich detailliert regeln, zu welchen Leistungsständen Abschlagszahlungen gefordert werden können. Solche klaren Regelungen bringen dem Auftraggeber nicht nur Kostensicherheit, sondern helfen auch den Planern, dass deren Abschlagsrechnungen zügig geprüft und bezahlt werden.

Weitere Informationen: www.arge-baurecht.com


Die Funke Fensterecken sind im Set erhältlich. Dichtmasse, Schrauben und Dübel, eine Verlegeanleitung sowie ein Fenstereckenrakel und ein Pinsel zur Reinigung gehören zum Lieferumfang. Foto: Funke Kunststoffe GmbH

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