19
Di, Mär

Anzeige AZ-Artikel-728x250 R8

Wer haftet im Brandfall?

Baurecht

Wenn nach einem Brandfall nach Ursachen und Schuldigen gesucht wird, geraten zunächst vor allem fünf Beteiligte in das Visier der Untersuchung: der Fachplaner, der die Brandschutzanlage konzipiert und geplant hat, der Architekt, der Errichter der Anlage, der für die Abnahme verantwortliche Sachverständige und das Bauamt. Um festzustellen, wer welche Leistung erbringen musste und welchen Umfang die Leistungen haben sollten, helfen zunächst die Verträge zum Bauvorhaben weiter. »Hier können im Einzelfall durchaus spezielle Leistungsverpflichtungen vereinbart werden, die dann auch erfüllt werden müssen«, betont Rechtsanwalt Wolfgang Frisch, Partner der schwerpunktmäßig auf die Betreuung und Beratung mittelständischer Unternehmen ausgerichteten Kanzlei Plotz & Frisch in Düsseldorf. »Wenn der Vertrag aber keine speziellen Leistungspflichten für die Planung der Brandmeldeanlage enthält, müssen Planung und Installation der Anlage unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Hierbei handelt es sich nach der gängigen Definition um diejenige Ausführung eines Gewerks, die von der überwiegenden Mehrheit der in der Praxis Tätigen als bewährt und richtig anerkannt ist.«

Die anerkannten Regeln der Technik
Es geht hier also um Bewährtes, einigen Rechtsexperten zufolge sogar um bereits seit Jahrzehnten Bewährtes, und nicht etwa um das, was derzeit technisch machbar wäre. Letzteres wäre der »Stand der Technik«. »Wird die von den anerkannten Regeln der Technik vorgegebene Ausführung eingehalten, kann damit im Normalfall davon ausgegangen werden, dass das Gewerk vertragsgemäß ist«, erläutert Wolfgang Frisch. »Dies gilt natürlich nicht, wenn der Vertrag ganz konkret eine andere Art der Ausführung vorschreibt.« Auch die Anforderungen des Herstellers sind zu beachten: Wenn er beispielsweise bestimmte über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Vorgaben für die Wartung macht, so müssen diese im Sinne einer mangelfreien Leistung beachtet werden.

Immer auf dem aktuellen Stand
Darüber hinaus sind die anerkannten Regeln der Technik nichts Statisches: Sie entwickeln sich weiter, so dass sich die Frage stellt, was dies für das einzelne Bauvorhaben bedeutet. »Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsabschluss und Baubeginn, sind selbstverständlich die neuen Regeln anzuwenden«, führt der Rechtsanwalt aus. »Und auch bei der Abnahme gilt: Der Errichter muss das Gewerk mängelfrei, also den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechend, übergeben.« Schwierig wird es, wenn die anerkannten Regeln der Technik sich nach der Abnahme weiterentwickeln: Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung, ob eine Werkleistung mangelhaft ist, auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die nach der Abnahme gewonnen wurden. Im Vorteil ist, wer sich immer auf dem neuesten Stand hält, um solche Änderungen möglichst schon im Vorhinein erkennen und darauf reagieren zu können. »Nach einer Entscheidung des BGH fehlt in solchen Fällen auf jeden Fall das Verschulden, so dass eine Haftung auf Schadensersatz nicht in Betracht kommen kann«, erläutert Wolfgang Frisch. »Allerdings wären dann Nacherfüllungsanspruch und Minderung gleichwohl möglich.«

Werden die anerkannten Regeln der Technik bei der Ausführung eines Gewerks nicht eingehalten, so ist dies im Normalfall ein Mangel, da die anerkannten Regeln der Technik den vertraglich geschuldeten Mindeststandard darstellen. »Da es aber immer auf den Einzelfall ankommt, kann der Errichter versuchen zu beweisen, dass der Verstoß die langfristige Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt«, so Wolfgang Frisch. »Veröffentlichte Urteile zu dieser Frage zeigen, dass im Einzelfall durchaus ein solcher Nachweis gelingen kann.«

Planung und Umsetzungskontrolle
Im Regelfall sollte eine Brandmeldeanlage also den anerkannten Regeln der Technik oder den Forderungen eines darüber hinaus gehenden Vertrags entsprechen. Wer aber ist dafür verantwortlich, dass dies schließlich auch der Fall ist? Am Anfang solcher Überlegungen steht der Fachplaner der Anlage.

»Ebenso wie ein Architekt schuldet er die Planung einer funktionsfähigen und genehmigungsfähigen Brandschutzanlage, unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Bautechnik«, führt Wolfgang Frisch aus. »Die Planung muss sämtliche Vorgaben der einschlägigen Regelwerke berücksichtigen. Dabei ist das Planungswerk nur dann mangelfrei, wenn die Anlage bei plangerechter Umsetzung auch funktioniert. Einigen Entscheidungen zufolge trifft den Planer zusätzlich zur Planungsaufgabe auch eine Pflicht zur Kontrolle der Umsetzung.«

Ebenso wie an den Fachplaner werden auch an den Architekten bezüglich des Brandschutzes hohe Anforderungen gestellt: Er schuldet seinem Auftraggeber eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung des Gesamtgebäudes. Hierzu gehört auch der Brandschutz. Wolfgang Frisch betont: »Auch die Verlagerung der eigentlichen Planung der Brandschutzmaßnahmen entbindet den Architekten nicht vollständig von seiner Verantwortung.« Zunächst muss er einen für diese Aufgabe wirklich geeigneten Fachplaner auswählen und dann dafür sorgen, dass dieser einen klaren Auftrag erhält. Die Nutzungsabsichten des Bauherrn müssen dabei im Brandschutzkonzept berücksichtigt werden. »Die Abgrenzung der Haftung zwischen dem beauftragten Sonderfachmann und dem Architekten ist nicht unproblematisch«, stellt Wolfgang Frisch fest.

»Grundsätzlich darf der Architekt sich auf das Sonderwissen des Fachplaners verlassen. Er muss dessen Leistung aber prüfen und Mängel, die nach dem von ihm zu erwartenden Wissen offensichtlich sind, beanstanden. Zu den Pflichten des Architekten gehört, je nach Leistungsbild, selbstverständlich darüber hinaus, die Umsetzung der Brandschutzplanung im Bauwerk zu kontrollieren.«

Auf offensichtliche Fehler hinweisen Weil beim Architekten alle Fäden des Gesamtbauwerks zusammenlaufen, ist er auch von vielen Haftungsfragen bezüglich des Brandschutzes und seiner Planung besonders betroffen. Der Errichter hingegen wird erst nach abgeschlossener Planung tätig, so dass ihn für diese zunächst einmal keine Verantwortung trifft. »Die Rechtsprechung hebt hervor, dass der Errichter auf einen Fachplaner vertrauen darf und nicht die Funktion eines Ersatzgutachters hat«, erläutert Wolfgang Frisch. »Gleichwohl muss er offenkundige Fehler erkennen und darauf hinweisen. Wenn er aufgrund seiner Berufserfahrung erkennt, dass die Konzeption einer Brandmeldeanlage bedenklich ist, so muss er seine Bedenken schriftlich mitteilen. Unterlässt er dies, so haftet er neben den übrigen Beteiligten gesamtschuldnerisch.«

Vertragliche und außervertragliche Haftung
Wenn sich herausstellt, dass eine Brandmeldeanlage mit Mängeln behaftet ist, greift zunächst die vertragliche Mängelhaftung. Hierbei haftet ein Vertragspartner jeweils gegenüber seinem unmittelbaren Auftraggeber, zum Beispiel der Errichter gegenüber dem Bauherrn. Daneben gibt es noch die außervertragliche Haftung, die beispielsweise greift, wenn durch die Fehlfunktion einer Brandmeldeanlage Nutzer eines Gebäudes zu Schaden kommen. »Während die vertragliche Mängelhaftung nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner gilt, hat aufgrund der außervertraglichen Haftung jeder, der mit der Anlage in Kontakt kommt und hierbei einen Schaden erleidet, einen direkten und unbeschränkten Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher«, führt Wolfgang Frisch aus. »Die Haftung trifft dabei nicht allein den Errichter als Unternehmen, sondern vielmehr auch die Personen als solche, die verantwortlich bei der Installation der Anlage mitgewirkt haben, sowie den Geschäftsführer einer Errichter-GmbH.« Prinzipiell können auch die Bauaufsichtsbehörde und ihre Mitarbeiter im Rahmen dieser außervertraglichen Haftung für Schäden durch eine mangelhaft geplante oder installierte Brandschutzanlage haftbar gemacht werden. Allerdings haften sie unabhängig von allen anderen Einschränkungen nur dann, wenn von einem anderen Verpflichteten kein Ersatz zu erlangen ist. Wolfgang Frisch: »Da das fehlerhafte Brandschutzkonzept immer auch eine Pflichtverletzung des Fachplaners und des Architekten darstellt, kommt eine Amtshaftung erst dann in Betracht, wenn beide als Haftende ausfallen.«

Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von www.hekatron.de


Optisches Highlight mit iF Design Award 2024: Der neue Hochleistungskiesfang von Sita überzeugt neben seinen technischen Werten auch optisch.

Dach

Retention im Griff: SitaRetention Twist verfügt über einen skalierten Einstellschieber, mit dem sich der Retentionsfaktor exakt justieren lässt – bei Dächern ohne Auflast ebenso, wie bei begrünten Dächern, die mit einem Gründachschacht ausgerüstet werden. Bild: Sita Bauelemente GmbH

Gebäudetechnik

Foto: Robert Lehmann

Projekte (d)

Henrik Schipper, Henrik Schipper Photography

Projekte (d)

Der Bundesgerichtshof stärkt das Recht auf barrierefreien Umbau. | Bildrechte: Shutterstock/Javier Larraondo

Baurecht

Als Spezialist für tragende Wärmedämmung schließt Schöck mit seiner neuen Produktfamilie Schöck Sconnex die letzte große Wärmebrücke an Gebäuden. Foto: Schöck Bauteile GmbH

Hochbau

Anzeige AZ-Artikel-728x250 R8

Anzeige AZ-C1a-300x250 R8

Anzeige AZ-C1b-300x600 R8