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Baurecht: Bei Urheberschutz Restlaufzeit bedenken

Baurecht

Investoren interessieren sich besonders für attraktive Gebäude, denn diese lassen sich erfahrungsgemäß gewinnbringend vermieten. Allerdings müssen gerade ältere Gebäude häufig auch grundlegend saniert und umgebaut werden. Das kann schwierig werden, wenn das Objekt unter ein Urheberrecht fällt. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Unterliegt ein Gebäude nämlich dem Urheberrecht, können Veränderungen nicht ohne Zustimmung des Architekten oder seiner Erben vorgenommen werden. Die Schutzfrist beträgt 70 Jahre.

Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann eine Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes aber nicht generell versagt werden. Der Käufer kann Veränderungen auch einklagen.

Das Gericht muss dann die Interessen gegeneinander abwägen, wobei es erfahrungsgemäß die »verbleibende Schutzdauer« ins Kalkül zieht. Je weiter sie vorangeschritten ist, umso schwächer wiegt das Interesse des Urhebers.


Mit der Showcase Factory wurde ein wirksames bauliches Zeichen nach innen wie auch nach außen gesetzt. Fotograf Olaf Mahlstedt

Projekte (d)

Bildquelle: Brigida Gonzalez

Projekte (d)

Der Anspruch einer ökologisch sensiblen Außenbeleuchtung setzte sich bei der Illuminierung des Magazinbaus mit seiner Fassade aus gefalteter Bronze fort. Zur strikten Vermeidung von Skyglow wurde in akribischer Abstimmung mit den Beteiligten und mittels nächtlicher Bemusterungen eine Streiflichtlösung mit Linealuce-Bodeneinbauleuchten erarbeitet. Foto: HG Esch

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Die Boulderhalle im schweizerischen Dübendorf ist ein Treffpunkt von kletterbegeisterten Menschen jeder Altersklasse. Auf 800 Quadratmeter gibt es eine Vielfalt an Boulderwänden und Kletterrouten.

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