Wer bauen will, der hat meist klare Vorstellungen vom Projekt und beauftragt seinen Architekten entsprechend, beispielsweise mit dem Bau eines Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Gewerbeimmobilie. Was aber, wenn sich später herausstellt, dass sich das beauftragte Projekt auf dem ins Auge gefassten Grundstück gar nicht realisieren lässt?
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Dann ist die Erfüllung des Architektenvertrages unmöglich, gibt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) zu bedenken. In der Regel kann der Planer dann auch kein Honorar für die Genehmigungsplanung verlangen, wenn der Vertragszweck gar nicht erreicht werden kann.
Das ist ärgerlich. Deshalb sollten Planer vorsichtig sein, wenn das Baugrundstück im Außenbereich liegt oder kein gültiger Bebauungsplan für das Areal vorliegt. In solchen Fällen, rät die ARGE Baurecht, solle der Architekt lieber seinen Auftraggeber frühzeitig über die Möglichkeit einer Bauvoranfrage aufklären, für diese ein gesondertes Honorar vereinbaren und den eigentlichen Planungsauftrag bis zur Klärung aller Fragen ruhen lassen. Niemand hat etwas davon, wenn es nachher Streit gibt, weil die detaillierten Pläne nicht verwirklicht werden können.