Eine häufige Fallkonstellation zur nachträglichen Einordnung von Architektenleistungen in eine höhere Honorarzone entschied soeben das OLG Hamm (24 U 136/12). Der Auftraggeber hatte einen Architekten verklagt, der sich mit der Aufrechnung eines Mehrvergütungsanspruchs wehrte. Der Architekt rechnete dazu seine Leistungen nachträglich nach Honorarzone IV-Mittelsatz, anstatt wie vertraglich vereinbart Honorarzone III-Mittelsatz ab.
Im Prozess hatte ein Honorarsachverständiger zwar durch eine Beurteilung der einschlägigen Bewertungsmerkmale mit insgesamt 27 Punkten knapp die Einzonierung in Honorzone IV festgestellt. Der Senat lehnte die Mehrvergütungsforderung dennoch ab, weil eine nur geringfügige Überschreitung des Punkterahmens kein zusätzliches Honorar zu rechtfertigen vermöge. Das Gericht müsse nämlich den aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien resultierenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Einordnung in eine bestimmte Honorarzone berücksichtigen. Eine Überschreitung von nur ein bis zwei Punkten könne daher im Ergebnis keinen Mehrvergütungsanspruch begründen.
Rechtstipp
Festzuhalten ist zunächst, dass ohnehin bei einer Neueinstufung in eine höhere Honorarzone der Mindestsatz allenfalls der nächst höheren Honorarzone –hier IV- hätte gefordert werden können. Die Entscheidung ist jedoch deswegen interessant, weil die Einordnung der Honorarzone nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich objektiv zu erfolgen hat. Dadurch kann ein Bauvorhaben, was bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, nach Abschluss durchaus in eine andere Honorarzone einzuordnen sein, wenn sich die Planungsanforderungen nachträglich verändern.
Andernfalls käme es bei später schwierigeren Planungsanforderungen zu einer (verdeckten) Mindestsatzunterschreitung. Die in der HOAI vorgesehenen Regelbeispiele helfen in solchen Fällen nicht weiter, weil sie nicht verbindlich sind. Die vorstehende Entscheidung zeigt jetzt allerdings auf, dass geringfügig höhere Planungsanforderungen selbst dann keinen automatischen Aufstieg in die nächst höhere Honorarzone nach sich ziehen, wenn die Punktezahl der nächst höheren Zone nur knapp erreicht wird, weil dies dem im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes zuzugestehenden Parteiwillen und damit der Vertragsautonomie zuwider liefe.
Autor:
Erik Becker ist Rechtsanwalt und Fachanwalt ür Bau-und Architektenrecht in Mönchengladbach, www.korn-rechtsanwaelte.de