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Haftungsbegrenzungen für Architekten und Ingenieure: Optionen und rechtliche Rahmenbedingungen

Bildquelle: duangbj1 | envato.com

Baurecht

In der Praxis herrschen oftmals Fehlvorstellungen über die rechtlichen Möglichkeiten von Haftungsbegrenzungen. Dieser Beitrag verschafft einen Überblick über die rechtlich zulässigen und rechtsicheren Haftungsbegrenzungen.

Weshalb sollten Haftungsbegrenzungen vereinbart werden?

Für Architekten und Ingenieure muss sich vordringlich die Frage stellen, ob sie ihre Haftung wegen Berufsausübungsfehlern wirksam begrenzen können. Sinn und Zweck einer solchen Haftungsbegrenzung ist, die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen zu vermeiden bzw. die wirtschaftliche Existenz und den Fortbestand des Planungsbüros sicherzustellen.

Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten bestehen lediglich in enge Grenzen, weil nach dem gesetzlichen Leitbild jede unternehmerisch tätige Gesellschaft/Person unabhängig vom Grad ihres Verschuldens in unbegrenzter Höhe für Fehler im Rahmen der vertraglich übernommenen Pflichten haftet.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist keine Haftungsbeschränkung

Wichtig zu wissen ist, dass die in der Berufshaftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssummen keine Haftungsbeschränkung darstellen. Die vereinbarte Deckungssumme regelt im Versicherungsverhältnis in welchem Umfang der Versicherer den Versicherungsnehmer bedingungsgemäß von berechtigten Haftpflichtansprüchen freistellen muss.

Liegt ein Schaden oberhalb der Deckungssumme der Versicherung oder ist vom Versicherungsschutz nicht erfasst, haftet der Versicherungsnehmer für den nicht gedeckten Betrag mit seinem Privat- oder Gesellschaftsvermögen.

Folglich sollte es für freiberuflich tätige Berufsträger vordringlich in ihrem Interesse liegen, eine Haftung mit ihrem Privatvermögen zu vermeiden. Neben einem ausreichenden Versicherungsschutz, der projektbezogen einer Risikoanalyse unterzogen werden sollte, sollten Freiberufler von den Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten Gebrauch machen.

Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft

Um eine Haftung mit dem Privatvermögen zu vermeiden, haben Architekten und Ingenieure die Option, sich in einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform zu gründen. Für Berufsausübungsfehler haftet dann die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen.

In Betracht kommt etwa die Gründung einer GmbH oder einer PartGmbB. Im letzten Fall ist im Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen, dass im Innenverhältnis Rückgriffsmöglichkeiten gegen die Gesellschafter aufgrund der Pflichtverletzung eines Gesellschafters nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.

Seit dem 01.01.2024 ist es Freiberuflern überdies gestattet, sich in einer Personenhandelsgesellschaft zu organisieren, sofern das jeweilige Landesrecht dies erlaubt. Damit können Architekten in einigen Bundeländern auch in einer haftungsbeschränkten Handelsgesellschaft, wie z.B. der GmbH & CO. KG, agieren.

Gesetzliche zulässige vertragliche Haftungsbeschränkungsklauseln für Partnerschaftsgesellschaften

Als weitere Option besteht die Vereinbarung gesetzlich erlaubter vertraglicher Haftungsbeschränkungsklauseln. Soweit Haftungsbeschränkungsvereinbarungen gesetzlich zugelassen sind, sind sie einer gerichtlichen AGB-Kontrolle entzogen und bieten den Verwendern entsprechende Rechtssicherheit.

Viele Baukammern, Architekten- und Ingenieurgesetze sehen in der Regel für Partnerschaftsgesellschaften vor, dass diese ihre Haftung durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Klauseln auf einen bestimmten x-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzen können (z.B. § 31 Abs. 2 BauKaG NRW, § 16 Abs. 5 NArchtG; § 6 Abs. 8 HASG, Art. 9 Abs. 2 BayBauKaG, § 4 Abs. 5 BrimArchG). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Möglichkeit zur Verwendung vorformulierter Klauseln in Architektenverträgen zu.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der vorformulierten Vereinbarung ist, dass der Versicherungsschutz sich auf die Höhe der vereinbarten Haftungsbegrenzung erstreckt. In einigen Bundesländern sind zusätzliche Voraussetzungen notwendig, z.B. die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag, eine Anzeige bei der Architektenkammer, etc. (§ 16 Abs. 5 NArchtG; § 4 Abs. 5 BrimArchG).

Sofern das jeweilige Landesrecht diese Form der Haftungsbeschränkung zulässt, ist dringend zu empfehlen, dass die Berufsträger in ihre Architektenverträge (ggf. in den Partnerschaftsvertrag) die entsprechenden gesetzlich erlaubten Haftungsbegrenzungsklauseln aufnehmen und die Versicherungssummen auf die gesetzlich geforderte Versicherungssumme (mehrfacher Betrag der Mindestversicherungssumme) anpassen. Die genaue Formulierung sollte mit der zuständigen Architektenkammer abgestimmt werden.

Zudem empfehlen wir auch den bereits haftungsbeschränkten Partnerschaftsgesellschaften (PartGmbB) die gesetzlich erlaubten Haftungsbeschränkungsklauseln in ihren Verträgen mit den Bauherren zu verwenden, weil die Haftungsbeschränkungsklausel im Worst Case, in dem der Schaden über der Deckungssumme liegt, auch den Fortbestand der Gesellschaft sicherstellt und die Insolvenz der Gesellschaft vermeiden kann.

Sonstige vertragliche Haftungsbeschränkungsklauseln

Für freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure, die ihren Beruf als Einzelunternehmer oder in einer GbR ausüben, sind formularmäßige Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten gesetzlich nicht vorgesehen. Sofern diese Berufsträger in ihren Architektenverträgen gleichwohl Haftungsbeschränkungsklauseln vereinbaren, tragen sie als sog. Verwender der Klauseln das Risiko der Unwirksamkeit, weil die Klauseln einer gerichtlichen AGB-Kontrolle unterzogen sind. In der Praxis sind derartige Klauseln kaum relevant, zumal die Rechtsprechung sehr restriktiv mit formularmäßigen Haftungsbeschränkungen umgehen.

Letztendlich verbleibt nur noch die Möglichkeit mit Bauherren individualvertraglich eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren, an die jedoch hohe rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind.

Fazit

Nach dem heutigen Stand ist die Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft oder die Verwendung gesetzlich erlaubter formularmäßiger Haftungsbeschränkungsklauseln die beste Möglichkeit für Freiberufler, sich vor einer persönlichen Haftung zu schützen. Sollte die Gründung einer PartGmbB von Interesse sein, hält die AIA AG weitergehende Informationen und konkrete Hilfestellungen hier bereit.


Die AIA AG ist ein unabhängiger, berufsständischer Versicherungsmakler und spezialisiert auf Risiken und aktuelle Herausforderungen von Architekten und Ingenieuren. In über 45 Jahren konnten wir eine umfangreiche Expertise aufbauen und übernehmen im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit Verantwortung für die ganze Berufsgruppe der Architekten und Ingenieure. Dazu gehören auch eine ständige Weiterentwicklung und Innovationsbereitschaft, um Sie auch in Zukunft bestmöglich abzusichern

Weitere Infos zur AIA: www.aia.de


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