Wenn Planer die Grenzen ihres Berufsbildes überschreiten
In den letzten Jahren haben sich die deutschen Gerichte vermehrt mit der Frage beschäftigt, wie weit die Beratungspflichten der Planer in rechtlicher Hinsicht reichen.
Oftmals wünschen sich Bauherren – insbesondere bei Vertragsverhandlungen mit ausführenden Unternehmen oder bei Verhandlungen mit den Bauämtern – rechtliche Unterstützung. Das ist ein schmaler Grat für Architekten und Ingenieure, da die Zulässigkeit von Rechtsberatungsleistungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abschließend geregelt ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 (BGH, Urteil vom 09.11.2023, Az. VII ZR 190/22) die Grundsätze herausgearbeitet und Grenzen der allgemeinen Rechtsdienstleistung gesetzt.
Der Fall
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Architekt mit den Leistungsphasen 1 bis 8 für den Neubau eines Geschäftshauses beauftragt. In diesem Rahmen stellte er seinem Auftraggeber auch einen Bauvertragsentwurf mit einer von ihm formulierten Skontoklausel zur Verfügung, die der Auftraggeber in der Folgezeit regelmäßig gegenüber Werkunternehmen verwendete. Aufgrund der Skontoklausel behielt der Auftraggeber unter anderem von der Werklohnforderung eines Bauunternehmers einen Betrag von über 125.000,- € ein.
Hiergegen wendete sich der Bauunternehmer mit dem Argument, dass die Skontoklausel als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei. Das daraufhin zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmer geführte Gerichtsverfahren, das auch andere Streitpositionen beinhaltete, wurde durch Vergleich beendet. Allerdings konnte der Auftraggeber den Betrag aus dem Skontoabzug in diesem Rahmen rechtlich nicht durchsetzen. Den aus der unwirksamen Skontoklausel resultierenden Schaden in Höhe von ca. 125.000,- € machte der Auftraggeber anschließend gegenüber seinem Architekten geltend.
Das Urteil
Das Landgericht hatte der Klage des Auftraggebers auf Schadensersatz gegen den Architekten zunächst stattgegeben, wohingegen das Berufungsgericht die Klage mit dem Argument abgewiesen hatte, dass „jedem“ (insbesondere dem Auftraggeber) habe klar sein müssen, dass der Beklagte als Architekt nicht über entsprechende juristische Kenntnisse verfüge.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Hierbei stellte der BGH zunächst klar, dass werkvertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Planer tatsächlich nicht bestünden. Denn soweit die Parteien eine unzulässige Rechtsdienstleistung gemäß § 3 RDG zum Gegenstand des Architekten- oder Ingenieurvertrags gemacht haben, führe dies zur Teilnichtigkeit des Vertrags. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Architekten von ihren Bauherren nicht verpflichtet werden können, für sie allgemeine Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Allerdings war der Architekt damit noch nicht aus der Haftung, denn nach Auffassung des BGH dürfte in Fällen der unerlaubten Rechtsberatung insbesondere eine deliktische Haftung des Planers bestehen, die vom Berufungsgericht noch geprüft werden musste.
Formulierung von Klauseln ist unerlaubte Rechtsberatung
In der Entscheidung stellte der BGH klar, dass die Formulierung von Skontoklauseln durch einen Architekten oder Ingenieur als unerlaubte Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG zu qualifizieren sei.
Eine Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst diese Vorschrift jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15 Rn. 23, NJW 2016, 3441).
Die Rechtsdienstleistung stellt auch keine erlaubte Nebenleistung gemäß § 5 RDG dar. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn diese als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
In diesem Zusammenhang befasste sich der BGH intensiv mit dem Spannungsfeld der Beratungsleistungen von Planern im rechtlichen Kontext.
So konstatiert der BGH zunächst, dass das Aufgabengebiet und damit das Berufsbild des Architekten vielfach Berührungen zu Rechtsdienstleistungen aufweist. So müssen Architekten und Ingenieure über Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts verfügen und diese in der Beratung des Bauherrn umsetzen. Auch müssen Planer, wenn erforderlich, dem Bauherrn das rechtliche Umfeld des Vorhabens erläutern und in diesem Zusammenhang öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht in ihre Beratung einbeziehen.
Allerdings, betonte der BGH, sei der Planer nicht mit einem Rechtsberater des Bauherrn gleichzusetzen. Eine allgemeine Rechtsberatung wird von dem Berufsbild des Architekten nicht erfasst, da es an einer hinreichenden juristischen Qualifikation fehlt. Hier schlägt der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch, den Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu bewahren. Die Überlassung einer Skontoklausel für Verträge mit bauausführenden Unternehmern geht über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundenen Aufgaben und damit über das Berufsbild des Architekten hinaus.
Insbesondere war die Rechtsdienstleistung nicht als Mitwirkung bei der Auftragserteilung nach Anlage 11 Leistungsphase (LPH) 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 2009) erlaubt. Insoweit ist der BGH einer in Teilen der juristischen Lehre vertretenen Auffassung entgegengetreten und stellte klar, dass die HOAI als Rechtsverordnung nicht zur Auslegung des höherrangigen Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogen werden könne.
Risiken für den Versicherungsschutz
Für Architekten und Energieberater ist das Urteil eine bittere Pille. Einerseits haften sie gegenüber ihren Bauherren auf Ersatz des infolge der Falschberatung entstandenen Schadens. Andererseits werden sie in den Fällen der unerlaubten Rechtsberatung keinen Versicherungsschutz aus ihrer Berufshaftpflichtversicherung beanspruchen können.
Diese Entscheidung hat damit erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz der Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute, weil Ansprüche aus unerlaubter Rechtsberatung nicht vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst sind. Architekten und Ingenieuren ist daher zu raten, im Zweifelsfall zunächst Rücksprache mit ihrem Versicherer zu halten, bevor sie Gefahr laufen, das Berufsbild zu überschreiten und den Versicherungsschutz zu verlieren. Dem Auftraggeber ist in derartigen Fällen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dringend zu empfehlen.
2. Weitere Entscheidung / Unerlaubte Rechtsberatung durch Energieberater
Wenige Wochen nach Verkündung des oben dargestellten BGH-Urteils erließ das Landgericht Frankenthal eine Entscheidung zur unerlaubten Rechtsberatung im Rahmen der Fördermittelberatung durch einen Energieberater (LG Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 - 7 O 13/23).
In diesem Fall hatte ein Architekt für seine Bauherren auch Leistungen der Energieberatung über eine qualifizierte KfW-Baubegleitung erbracht. Die Bauherren beabsichtigten den Erhalt von KfW-Zuschüssen/Fördermitteln, wobei für das Gebäude in seiner damaligen Ausgestaltung und Eigentumsstruktur kein Zuschussprogramm für die geplanten Maßnahmen bestand.
Anlässlich der Beratung riet der Energieberater seinen Bauherren, das Objekt in Wohneigentum umzuwandeln. Er wies die Bauherren darauf hin, dass die Beantragung der Fördermittel erst erfolgen könne, wenn im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen ist. Diese sei kurzfristig eintragbar. Diese Auskunft war jedoch rechtlich unzutreffend.
Sodann stellte der Energieberater den Förderantrag und die Bestätigung zum Antrag für die Bauherren als Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Erst nach Beantragung der Fördergelder wurde das Objekt in Wohnungseigentum umgewandelt. Nachdem die KfW-Bank nach Abschluss der Sanierung die Auszahlung verweigert hat, machten die Bauherren Schadensersatzansprüche gegen den Energieberater geltend.
Unter Verweis auf das Urteil des BGH entschied das Landgericht Frankenthal, dass der Energieberater auf Schadensersatz aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG hafte. Mit seiner Beratung über die rechtlichen Schritte zur Erlangung der persönlichen Voraussetzungen für die Position als Antragsberechtigter in dem Programm 430 der KfW habe er gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen.
In diesem Zusammenhang befasste sich das Landgericht intensiv mit der Frage, welche Leistungen als zulässige Nebenleistung eines Energieberaters im Sinne des § 5 Abs. 1 S.1, 2 RDG angesehen werden können. So gehöre zu den Pflichten eines Energieberaters beispielsweise das Aufzeigen der nach dem Bauten- und aktuellen Eigentumsstand geeigneten KFW-Förderprogramme. Ebenso umfasst ist die Prüfung, Dokumentation, und Darlegung, ob die vorzunehmenden Baumaßnahmen die nach den Förderprogrammen maßgeblichen technischen Werte erreichen.
Von der Nebenleistung und vom Berufsbild aber nicht umfasst, sind Beratungsleistungen/Hinweise auf die rechtlichen Anforderungen der persönlichen Erlangung der Fördervoraussetzungen bzw. der Befugnis zur Antragstellung in eigentumsrechtlicher Hinsicht. Für die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen besitzt der Energieberater keine Qualifikation und Zuständigkeit.
Die AIA AG ist ein berufsständischer Versicherungsmakler und spezialisiert auf Risiken und aktuelle Herausforderungen von Architekten und Ingenieuren. Seit nunmehr 50 Jahren bauen wir unsere Expertise kontinuierlich aus und übernehmen im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit Verantwortung für die gesamte Berufsgruppe. Dazu gehören eine stetige Weiterentwicklung sowie eine ausgeprägte Innovationsbereitschaft, um Versicherte auch in Zukunft bestmöglich abzusichern.
50 Jahre Beratung, Absicherung und Partnerschaft
Weitere Informationen zur AIA unter www.aia.de