Die Reform des Bauvertragsrecht bringt auch für Architekten und Ingenieure einige bedeutsame Änderungen mit sich. Dazu gehört insbesondere das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers. Das neue Gesetz gilt für alle ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge.
Baurecht: Bei denkmalgeschützten Altbauten detailliert Bestand erkunden
Bauen und Denkmalschutz - diese Kombination stellt Planer vor besondere Herausforderungen. Neben der notwendigen Baugenehmigung müssen sie auch eine denkmalrechtliche Erlaubnis einholen. Bei der Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und den Bauämtern kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten.
Baurecht: Schlichtung schon im Bauvertrag festlegen
Streitigkeiten rund um Bauprojekte sind nicht ungewöhnlich, da es sich um komplexe Vorhaben mit vielen Beteiligten handelt. Kommt es zu Streitfällen, sind diese meist mit Zeitverlusten und Kosten verbunden. Daher empfiehlt die ARGE Baurecht sogenannte Alternative Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution/ADR) zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren.
Bauvertragsrecht: Abschlagszahlungen vor Abnahme werden zukünftig begrenzt
Eine neue Schutzvorschrift des aktuell beschlossenen Bauvertragsrechts sieht vor, dass Abschlagszahlungen ab 2018 auf maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt werden. Der Restbetrag wird erst nach der Abnahme fällig.
Architektenkammer Berlin warnt vor nicht umsetzbaren Baugenehmigungen
Bauherren, Grundstückseigentümer und Architekten können unter Umständen eine böse Überraschung erleben: die Baugenehmigung ist erteilt und das Brandschutzkonzept richtig erstellt, aber die durch die Prüfingenieure veranlasste Beteiligung der Feuerwehr gibt in ihrer Stellungnahme keine Zustimmung.
Baurecht: Nur Bedenken anmelden reicht nicht
Unfälle auf der Baustelle ziehen meistens zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Verunglücken Menschen, müssen sich Planer, Baufirmen und gegebenenfalls auch Besitzer und Betreiber von Gebäuden strafrechtlich verantworten.
Bauvertragsrecht: Neue Herausforderungen für Architektur- und Ingenieurbüros
Architektur- und Ingenieurbüros in Deutschland müssen fortan umdenken: Die Pläne der Bundesregierung, Verbrauchern bei ihren Bauvorhaben mehr Rechte und Freiheiten einzuräumen, haben am Freitag, den 31. März, erfolgreich den Bundesrat passiert. Damit erhält das Bauvertragsrecht erstmals Einzug in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Baurecht: Auf der Baustelle gilt nur selten höhere Gewalt
Bauherrn und Bauunternehmen können äußerst selten auf »höhere Gewalt« verweisen. Denn grundsätzlich können auch sehr ungewöhnliche Ereignisse erwartet werden. Vorsorgliche Maßnahmen sind daher dringend zu empfehlen.
Baurecht: Planer müssen auch an Gefahrenabwehr denken
Unfälle auf der Baustelle ziehen in der Regel Konsequenzen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) nach sich. Verunglücken Menschen, müssen sich Planer und Überwacher gegebenenfalls strafrechtlich verantworten.
Architektenrecht: Einordnung von Architektenleistungen in eine höhere Honorarzone
Eine häufige Fallkonstellation zur nachträglichen Einordnung von Architektenleistungen in eine höhere Honorarzone entschied soeben das OLG Hamm. Der Auftraggeber hatte einen Architekten verklagt, der sich mit der Aufrechnung eines Mehrvergütungsanspruchs wehrte. Der Architekt rechnete dazu seine Leistungen nachträglich nach Honorarzone IV-Mittelsatz, anstatt wie vertraglich vereinbart Honorarzone III-Mittelsatz ab.
Baurecht: Behinderungsanzeige als »erste Hilfe« bei Bauverzögerungen
Bauablaufpläne sind meist so eng gestrickt, dass kaum ein Bauvorhaben innerhalb der vorgegebenen Fristen realisiert werden kann. Schon Zwischentermine zur Erbringung bestimmter Gewerke oder Bauabschnitte können häufig nicht eingehalten werden. Mit der Störung des Bauablaufs wankt das gesamte Termingefüge.
Baurecht: Bauvoranfrage besser als Verhandlungen mit Behörden
Wer bauen will, der hat meist klare Vorstellungen vom Projekt und beauftragt seinen Architekten entsprechend, beispielsweise mit dem Bau eines Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Gewerbeimmobilie. Was aber, wenn sich später herausstellt, dass sich das beauftragte Projekt auf dem ins Auge gefassten Grundstück gar nicht realisieren lässt?