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Do, Apr

Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV)Immer mehr Architekten, Ingenieure und Planer zieht es ins Ausland. Dort sind »German Engineering« und das entsprechende technologische Know-how gefragt. Gleich ob im Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Tunnelbau, Brücken- oder Anlagenbau, deutsche Planer und Unternehmen beteiligen sich an Bauvorhaben im Ausland als Einzelunternehmen, in Form eines Joint Ventures, Konsortiums, einer ARGE oder BIEGE-ARGE.

Weiterlesen: Baurecht: Bauen im Ausland

Großprojekte, die finanziell aus dem Ruder laufen, beschäftigen die Bauwelt nicht erst seit dem Debakel um den neuen Berliner Flughafen. Baurechtsanwälte kennen die Problematik und die Ursachen. Ob Elbphilharmonie, Stuttgart 21, Nürburgring oder einst der Neubau des Plenarsaals des Bundestags in Bonn, der in 20 Jahren mehrfach umgeplant wurde - sie alle kamen und kommen die Allgemeinheit zum Schluss erheblich teurer als zunächst veranschlagt.

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BaurechtUnter dem Titel »Planen, Bauen, Haften, Streiten« steht die 41. Baurechtstagung, zu der die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) nach Dresden einlädt. Die größte Vereinigung von Baurechtsanwälten in Europa bietet dort ein Dialogforum für ihre Mitglieder sowie alle anderen am Bau Beteiligten: Architekten, Ingenieure, Bausachverständige, Fachplaner, Mitarbeiter von Behörden und Bauunternehmen sowie Immobilienmanager.

Weiterlesen: Baurecht: Planen, Bauen, Haften - 41. Baurechtstagung

Ist die Zufahrt zur Einzelgarage bei einer Doppelhaushälfte so schmal, dass man zum Einfahren mehrfach rangieren muss, liegt deshalb noch kein Baumangel vor. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München. Anders als bei Tiefgarageneinfahrten sei bei Einzelgaragen dem Benutzer ein mehrmaliges Rangieren zumutbar.

Weiterlesen: Gewährleistungsrecht: Enge Garageneinfahrt ist nicht mangelhaft

Wenn es um den Einbau großer technischer Anlagen und Bauteile geht, müssen sich öffentliche Bauherren entscheiden, nach welcher Vergabeordnung sie den Auftrag ausschreiben. In Betracht kommen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.

Weiterlesen: Baurecht: Konflikte zwischen Vergabe- und Vertragsrecht rechtzeitig entschärfen

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