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Weitreichende Auswirkungen des BVerwG-Urteils zu § 13b BauGB auf Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren

Symbolbild

Baurecht

 

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 - 4 CN 3.22) zu § 13b BauGB hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Praxis der Bebauungsplanverfahren und wirft zahlreiche Fragen hinsichtlich der europarechtlichen Konformität auf. Dieser Artikel betrachtet die Hintergründe, die aktuellen Herausforderungen und mögliche Implikationen für laufende sowie abgeschlossene Verfahren.

Hintergrund: § 13b BauGB und seine Ziele

Der Gesetzgeber führte § 13b BauGB ein, um den Gemeinden die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern. Insbesondere sollten Bebauungspläne im Außenbereich durch Erleichterungen, wie den Verzicht auf Umweltprüfungen, beschleunigt werden. Doch die Anwendung dieser Regelung wurde durch das BVerwG genauer beleuchtet und vor dem Hintergrund europarechtlicher Normen gekippt.

Die BVerwG-Entscheidung im Überblick

Das BVerwG hat entschieden, dass das Absehen von der Umweltprüfung gemäß § 13b BauGB gegen die europarechtliche SUP-Richtlinie verstoße. Dies führe dazu, dass die gesamte Regelung aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht mehr anwendbar sei. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für laufende und abgeschlossene Bebauungsplanverfahren, die im Folgenden näher dargestellt werden sollen.

Auswirkungen auf laufende Bebauungsplanverfahren

Die unmittelbaren Auswirkungen des Urteils auf laufende Bebauungsplanverfahren sind erheblich. Gemeinden stehen vor der Herausforderung, versäumte Umweltprüfungen nachzuholen und Umweltberichte zu erstellen. Dies erfordert nicht nur zusätzliche Ressourcen, sondern zieht auch Verzögerungen im Verfahren nach sich. Das BVerwG hat darüber hinaus § 13b BauGB als Ganzes für nicht anwendbar erklärt. Dies bedeutet, dass Bebauungspläne nun wieder aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen, und ein Eingriffsausgleich ist erforderlich. Für Gemeinden bedeutet dies eine umfassende Überarbeitung von Bebauungsplanverfahren. Die planerischen Schritte müssen neu überdacht und angepasst werden.

Unsicherheiten bei abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren

Auch abgeschlossene Bebauungsplanverfahren sind von Unsicherheiten betroffen. Gemäß § 215 BauGB ist ein Fehler nach einem Jahr unbeachtlich, wenn er nicht gerügt wurde. Allerdings bestehen Zweifel an der europarechtskonformen Anwendung von § 215 BauGB, was zu weiteren Unsicherheiten führt. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft mit dieser Problematik umgehen werden.

Herausforderungen für Baugenehmigungsverfahren

Baugenehmigungsverfahren, die auf einem unwirksamen Bebauungsplan basieren, stehen vor erheblichen Problemen. Die Baurechtsbehörde darf keine Baugenehmigung auf Grundlage eines fehlerhaften Bebauungsplans erteilen. Es stellt sich die Frage, ob bereits erteilte Baugenehmigungen aufzuheben sind. Hierbei spielen Faktoren wie bereits getätigte Investitionen und der Fortschritt des Bauvorhabens eine entscheidende Rolle bei der Ermessensausübung der Genehmigungsbehörden.

Ausblick und Schlussfolgerung

Die BVerwG-Entscheidung zu § 13b BauGB zeigt deutlich die Konsequenzen der mangelnden Sorgfalt des Gesetzgebers bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Die ursprünglich beabsichtigte Beschleunigung von Bebauungsplanverfahren hat sich als Bumerang erwiesen. Gemeinden, Bauherren und Behörden stehen vor der Herausforderung, angemessen auf die veränderte Rechtslage zu reagieren und notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Der Fall verdeutlicht einmal mehr die Bedeutung einer sorgfältigen Abstimmung zwischen nationalen Regelungen und europäischem Recht, um rechtliche Unsicherheiten und erhebliche praktische Konsequenzen zu vermeiden.

Insgesamt wird die Praxis der Bebauungsplanung und Baugenehmigungsverfahren durch das BVerwG-Urteil nachhaltig beeinflusst. Es bleibt abzuwarten, wie die Akteure auf Bundes- und kommunaler Ebene auf diese Herausforderungen reagieren und welche Entwicklungen sich in der Rechtsprechung ergeben werden.


Autor: Rechtsanwalt Max-Josef Heider, Blütenstr. 23A, 85748 Garching bei München, www.ra-heider.de


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