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Mo, Sep

Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verbraucherbauverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert.

Weiterlesen: Bauvertragsrecht: Bauherren sollten Widerrufsrecht nur im Notfall wahrnehmen

Eine häufige Fallkonstellation zur nachträglichen Einordnung von Architektenleistungen in eine höhere Honorarzone entschied soeben das OLG Hamm. Der Auftraggeber hatte einen Architekten verklagt, der sich mit der Aufrechnung eines Mehrvergütungsanspruchs wehrte. Der Architekt rechnete dazu seine Leistungen nachträglich nach Honorarzone IV-Mittelsatz, anstatt wie vertraglich vereinbart Honorarzone III-Mittelsatz ab.

Weiterlesen: Architektenrecht: Einordnung von Architektenleistungen in eine höhere Honorarzone

Grundsätzlich schnürt der Bebauungsplan ein enges Korsett, an dem sich die Bebaubarkeit der Grundstücke richtet. Dass die kommunale Entscheidung, wie ein bestimmtes Gebiet oder Grundstück zu bebauen ist, teilweise von den Vorstellungen der Bauherrn abweicht, liegt auf der Hand, weshalb der Gesetzgeber für diese Fälle (eng begrenzte) Möglichkeiten geschaffen hat, innerhalb derer von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden kann.

Weiterlesen: Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans – gemeindliches Einvernehmen nicht...

Nicht nur im Privatleben der meisten Menschen sind Online-Kartendienste wie Google Maps heute ein täglicher Begleiter. Auch im geschäftlichen Bereich kommen sie aufgrund ihres beinahe unendlichen Karten- und Bildmaterials immer häufiger zum Einsatz – insbesondere in Architektur, Städteplanung und verwandten Fachbereichen.

Weiterlesen: Google Maps und Co.: Dürfen Screenshots der Kartendienste in der täglichen Arbeit genutzt werden?

Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert.

Weiterlesen: Bauvertragsrecht: Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf eine konkrete Baubeschreibung

Architektur- und Ingenieurbüros in Deutschland müssen fortan umdenken: Die Pläne der Bundesregierung, Verbrauchern bei ihren Bauvorhaben mehr Rechte und Freiheiten einzuräumen, haben am Freitag, den 31. März, erfolgreich den Bundesrat passiert. Damit erhält das Bauvertragsrecht erstmals Einzug in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Weiterlesen: Bauvertragsrecht: Neue Herausforderungen für Architektur- und Ingenieurbüros

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