Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert.
Bauvertragsrecht: Neue Herausforderungen für Architektur- und Ingenieurbüros
Architektur- und Ingenieurbüros in Deutschland müssen fortan umdenken: Die Pläne der Bundesregierung, Verbrauchern bei ihren Bauvorhaben mehr Rechte und Freiheiten einzuräumen, haben am Freitag, den 31. März, erfolgreich den Bundesrat passiert. Damit erhält das Bauvertragsrecht erstmals Einzug in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Baurecht: Auf der Baustelle gilt nur selten höhere Gewalt
Bauherrn und Bauunternehmen können äußerst selten auf »höhere Gewalt« verweisen. Denn grundsätzlich können auch sehr ungewöhnliche Ereignisse erwartet werden. Vorsorgliche Maßnahmen sind daher dringend zu empfehlen.
Bauvertragsrecht: Bauherren sollten Widerrufsrecht nur im Notfall wahrnehmen
Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verbraucherbauverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert.
Architektenrecht: Einordnung von Architektenleistungen in eine höhere Honorarzone
Eine häufige Fallkonstellation zur nachträglichen Einordnung von Architektenleistungen in eine höhere Honorarzone entschied soeben das OLG Hamm. Der Auftraggeber hatte einen Architekten verklagt, der sich mit der Aufrechnung eines Mehrvergütungsanspruchs wehrte. Der Architekt rechnete dazu seine Leistungen nachträglich nach Honorarzone IV-Mittelsatz, anstatt wie vertraglich vereinbart Honorarzone III-Mittelsatz ab.
Baurecht: Behinderungsanzeige als »erste Hilfe« bei Bauverzögerungen
Bauablaufpläne sind meist so eng gestrickt, dass kaum ein Bauvorhaben innerhalb der vorgegebenen Fristen realisiert werden kann. Schon Zwischentermine zur Erbringung bestimmter Gewerke oder Bauabschnitte können häufig nicht eingehalten werden. Mit der Störung des Bauablaufs wankt das gesamte Termingefüge.
Baurecht: Bei stufenweiser Beauftragung das Pferd von hinten aufzäumen
Die Reform des Bauvertragsrecht bringt auch für Architekten und Ingenieure einige bedeutsame Änderungen mit sich. Dazu gehört insbesondere das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers. Das neue Gesetz gilt für alle ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge.
Baurecht: Bei denkmalgeschützten Altbauten detailliert Bestand erkunden
Bauen und Denkmalschutz - diese Kombination stellt Planer vor besondere Herausforderungen. Neben der notwendigen Baugenehmigung müssen sie auch eine denkmalrechtliche Erlaubnis einholen. Bei der Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und den Bauämtern kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten.
Baurecht: Schlichtung schon im Bauvertrag festlegen
Streitigkeiten rund um Bauprojekte sind nicht ungewöhnlich, da es sich um komplexe Vorhaben mit vielen Beteiligten handelt. Kommt es zu Streitfällen, sind diese meist mit Zeitverlusten und Kosten verbunden. Daher empfiehlt die ARGE Baurecht sogenannte Alternative Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution/ADR) zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren.
Bauvertragsrecht: Abschlagszahlungen vor Abnahme werden zukünftig begrenzt
Eine neue Schutzvorschrift des aktuell beschlossenen Bauvertragsrechts sieht vor, dass Abschlagszahlungen ab 2018 auf maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt werden. Der Restbetrag wird erst nach der Abnahme fällig.
Architektenkammer Berlin warnt vor nicht umsetzbaren Baugenehmigungen
Bauherren, Grundstückseigentümer und Architekten können unter Umständen eine böse Überraschung erleben: die Baugenehmigung ist erteilt und das Brandschutzkonzept richtig erstellt, aber die durch die Prüfingenieure veranlasste Beteiligung der Feuerwehr gibt in ihrer Stellungnahme keine Zustimmung.
Baurecht: Nur Bedenken anmelden reicht nicht
Unfälle auf der Baustelle ziehen meistens zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Verunglücken Menschen, müssen sich Planer, Baufirmen und gegebenenfalls auch Besitzer und Betreiber von Gebäuden strafrechtlich verantworten.