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Mo, Apr

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Google Maps und Co.: Dürfen Screenshots der Kartendienste in der täglichen Arbeit genutzt werden?

Beispielbild. Bildquelle: TIM-Online

Baurecht

 

Nicht nur im Privatleben der meisten Menschen sind Online-Kartendienste wie Google Maps heute ein täglicher Begleiter. Auch im geschäftlichen Bereich kommen sie aufgrund ihres beinahe unendlichen Karten- und Bildmaterials immer häufiger zum Einsatz – insbesondere in Architektur, Städteplanung und verwandten Fachbereichen. Das Karten- und Bildmaterial wird regelmäßig zur Grundlage neuer Zeichnungen oder findet sich etwa in Präsentationen oder geschäftlichen Angeboten wieder.

Dieser Beitrag gibt eine Übersicht darüber, in welchem Umfang Karten- und Bildmaterials von Online-Kartendiensten im geschäftlichen Bereich genutzt werden kann.

Screenshots aus Google Maps / Google Earth

Besonders praxisrelevant: Screenshots aus Google Maps und Earth. Glücklicherweise erlaubt Google seinen Nutzern die Nutzung von Screenshots in recht großzügigem Umfang. So dürfen Screenshots der Google-Dienste Maps und Earth grundsätzlich sowohl in internen Projektstudien und Voruntersuchungen als auch in Präsentationen und geschäftlichen Angeboten an Auftraggeber verwendet werden, sofern eine genaue Quellenangabe erfolgt. (Anmerkung 1)

Abmahnrisiken bestehen allerdings, wenn Inhalte nicht mehr bloß intern genutzt oder unmittelbar an einen einzelnen Auftraggeber übermittelt werden, sondern beispielsweise in gedruckten Werbemitteln wie öffentlichen Broschüren oder Büchern erscheinen sollen – also zu kommerziellen Werbezwecken verwendet oder vervielfältigt werden. (Anmerkung 2) Derartige Nutzungen sind durch Google nicht gestattet und sollten daher unterbleiben.

Die richtige Quellenangabe

Bei der Quellenangabe kommt es auf Genauigkeit an. Die korrekte Quelle ist nämlich regelmäßig nicht nur Google, sondern wird durch den verwendeten Kartendienst in Abhängigkeit von dem konkret angezeigten Bildmaterial erzeugt. Sie findet sich am unteren rechten Bildschirmrand der Anwendung und umfasst neben Google meist mehrere Unternehmen mit Rechten an dem angezeigten Bildmaterial. Für eine zulässige Nutzung muss ebendiese Quelle unmittelbar auf oder neben dem verwendeten Screenshot angegeben werden. Abgebildete Marken und Logos dürfen nicht entfernt, unkenntlich gemacht oder verändert werden. (Anmerkung 3)

Vorsicht bei Google Street View

Material des Google-Dienstes Street View kann lediglich mittels HTML-Code oder Google-API auf Websites eingebettet werden; eine anderweitige Nutzung sollte aufgrund von Abmahnrisiken vermieden werden. Grund dafür ist, dass das Material in Street View wegen Anfragen Dritter häufig angepasst werden und damit aktuell bleiben muss.

Alternativen zu Google-Diensten

Als Alternative zu Google-Diensten ist für Anwender in Nordrhein-Westfalen insbesondere TIM-Online interessant. Für dieses öffentlich-rechtliche Angebot stellt das Land eine unbeschränkte Lizenz zur Verfügung, das Material kann also ohne Quellenangabe uneingeschränkt für alle Zwecke genutzt werden. (Anmerkung 4) Der Dienst stellt Karten- und Luftbildmaterial sowie digitale Höhen- und Landschaftsmodelle zum Download zur Verfügung. Das Luftbildmaterial wird in einem Turnus von zwei Jahren aktualisiert. Schrägluftbilder (3D) sind allerdings nicht verfügbar.

Darüber hinaus kann z.B. auch OpenStreetMap unter Quellenangabe genutzt werden; der Dienst verfügt ausschließlich über Kartenmaterial ohne Luftbilder. (Anmerkung 5)

Dieser Beitrag versteht sich als Überblick zu den jeweiligen Nutzungsrichtlinien zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung. Um Abmahnrisiken vorzubeugen, sollte die Nutzung fremden Karten- und Bildmaterials zuvor durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft und durch diesen rechtssicher gestaltet werden. Um auch die Geschäftsbeziehungen zu Auftraggebern zu schützen, gilt dies insbesondere bei Hinweisen oder vertraglichen Abreden über Nutzungsrechte im Verhältnis zu Auftraggebern.

Über die Autoren Dr. Jörn Claßen und David C. Franke

rechtsanwalt joern classen
Der Autor Dr. Jörn Claßen. Bildquelle: Simon Thon


 

Dr. Jörn Claßen ist Partner der Kölner Medienkanzlei BROST CLAẞEN. Er berät Unternehmen und Personen bundesweit in medienrechtlichen Angelegenheiten.

David C. Franke ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Medienkanzlei BROST CLAẞEN

www.brostclassen.de


Anmerkung 1: Zusätzliche Nutzungsbedingungen für Google Maps/Earth, abrufbar unter https://www.google.com/help/terms_maps/ - zuletzt abgerufen am 21.05.2021; eingehend zur Quellenangabe s. Google Geo Guideline Permissions, abrufbar unter https://www.google.com/intl/de/permissions/geoguidelines/ - zuletzt abgerufen am 21.05.2021

Anmerkung 2: Google Geo Guidelines, abrufbar unter https://about.google/brand-resource-center/products-and-services/geo-guidelines/ - zuletzt abgerufen am 21.05.2021

Anmerkung 3: Google Nutzungsbedingungen, abrufbar unter https://policies.google.com/terms?hl=de - zuletzt abgerufen am 21.05.2021

Anmerkung 4: Lizenzbedingungen GeoBasis NRW, abrufbar unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/lizenzbedingungen_geobasis_nrw.pdf - zuletzt abgerufen am 21.05.2021; Informationen zur Datenlizenz Deutschland Zero 2.0, abrufbar unter https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0 - zuletzt abgerufen am 21.05.2021

Anmerkung 5: OpenStreetMap Nutzungsnformationen, abrufbar unter https://www.openstreetmap.de/faq.html#wie_daten_nutzen – zuletzt abgerufen am 21.05.2021


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